Nutzungsplanung

Nutzungspläne legen mit Text und Plan parzellengenau und grundeigentümerverbindlich die zulässigen Nutzungen des Bodens fest. Es werden mindestens Bau-, Landwirtschafts- und Schutzzonen unterschieden; diese werden in den meisten Kantonen und Gemeinden weiter differenziert. Nutzungspläne können alle zehn Jahre überprüft und bei Bedarf angepasst werden.


Kantonaler Nutzungsplan

Der kantonale Nutzungsplan dient der Verwirklichung öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Bauten und Anlagen, die nicht nur von kommunalem Interesse sind. Er bedarf gestützt auf § 33a PBG einen Richtplaneintrag mit dem Koordinationsstand «Festsetzung».

Kantonale Nutzungspläne werden durch die Abteilung Raumentwicklung erarbeitet und koordiniert, sie sind grundeigentümerverbindlich.

Kantonaler Baulinien- / Strassenplan

Die Baulinien- und Strassenpläne dienen dazu, den Strassenraum zu gestalten oder Gelände für geplante Strassen freizuhalten. Der Strassenplan enthält insbesondere die Linienführung der Strasse und ihre Hauptabmessungen, er bildet die Grundlage für eine allfällige Enteignung. Innerhalb der Bauzonen sind Baulinien festzulegen, welche insbesondere der Raumfreihaltung dienen.


Kommunaler Zonenplan, Bau- und Zonenreglement BZR

Der kommunale Zonenplan bildet zusammen mit dem Bau- und Zonenreglement (BZR) das wichtigste, grundeigentümerverbindliche, flächendeckende Planungsinstrument der Gemeinde. Es wird durch die Gemeinde erarbeitet. Zonenplan und BZR werden durch die Abteilung Raumentwicklung vorgeprüft.

Sondernutzungsplanungen

Bebauungsplan

Mit dem grundeigentümerverbindlichen Bebauungsplan wird bezweckt, massgebliche Elemente einer Überbauung, die weitere Unterteilung der Bauzonen sowie die Freihaltung der Erschliessungsflächen und des nicht zu überbauenden Gebietes festzulegen. Die Bebauungspläne werden durch die Abteilung Raumentwicklung vorgeprüft.

Gestaltungsplan

Der grundeigentümerverbindliche Gestaltungsplan bezweckt eine siedlungsgerechte, architektonisch und erschliessungstechnisch gute, der Umgebung angepasste Überbauung eines zusammenhängenden Gebietes. Der Gestaltungsplan liegt in der Kompetenz der Gemeinde.

Kommunaler Baulinienplan

Die Baulinien- und Strassenpläne dienen dazu, den Strassenraum zu gestalten oder Gelände für geplante Strassen freizuhalten. Der Strassenplan enthält insbesondere die Linienführung der Strasse und ihre Hauptabmessungen, er bildet die Grundlage für eine allfällige Enteignung. Innerhalb der Bauzonen sind Baulinien festzulegen, welche insbesondere der Raumfreihaltung dienen.

Kommunaler Strassenplan

Der kommunale Strassenplan dient der Gestaltung und Landbeschaffung für Gemeinde-, Güter- oder Privatstrassen. In der Regel wird die Abteilung Raumentwicklung für Vorabklärungen und Vorprüfungen von solchen Strassenplänen miteinbezogen.

Raum und Wirtschaft (rawi)

Murbacherstrasse 21

Postfach

6002 Luzern

Standort

     

Kontakt

 

Jérôme Vonarburg
Bereichsleiter Orts- und Regionalplanung
+41 41 228 61 48
E-Mail

Planungs- und Baugesetz (PBG)

Nutzungsplanung generell
§15ff PBG

Nutzungsplanung kantonal
§33a, 33b PBG

Zonenplan
§34ff PBG

Bebauungsplan
§65ff PBG

Baulinien
§30ff PBG

Strassengesetz, Strassen- und Baulinienplan
§62ff PBG