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Raum und Wirtschaft

Bewilligungsverfahren

Klare Zuständigkeiten, vollständige Unterlagen und ein transparenter Austausch erleichtern das Verfahren.

Ein Baugesuch durchläuft von der Einreichung bis zum Entscheid mehrere Schritte. Je nach Bauvorhaben sind dabei unterschiedliche Stellen beteiligt. Im Folgenden erfahren Sie, wie das Verfahren abläuft und wer welche Aufgaben übernimmt.

Prozess Baubewilligungsverfahren

Zuständigkeiten

Ihre zentrale Ansprechstelle während des gesamten Baugesuchsverfahrens ist die Leitbehörde (nachfolgend Gemeinde). Reichen Sie Ihr Baugesuch sowie sämtliche Unterlagen und den Schriftenverkehr bei ihr ein. Sie legt das Verfahren fest und leitet die Unterlagen an die zuständigen Stellen weiter.

Sind je nach Art und Umfang des Vorhabens neben der Gemeinde weitere kantonale Fachstellen beteiligt, leitet die Leitbehörde das Gesuch an die Dienststelle rawi weiter. Diese koordiniert die Prüfung mit den kantonalen Fachstellen und übermittelt den kantonalen Entscheid anschliessend an die Gemeinde. Sie erhalten den Entscheid der Gemeinde zusammen mit der kommunalen Baubewilligung.


Vorabklärung

Bei komplexeren oder umfangreicheren Bauvorhaben – insbesondere bei Vorhaben ausserhalb der Bauzone – lohnt sich eine frühzeitige Vorabklärung. Offene Fragen und wichtige Grundlagen können bereits im Vorfeld geklärt werden. Das schafft mehr Planungssicherheit und erleichtert das weitere Baugesuchsverfahren.

Gesuche und Meldungen


Bewilligungsverfahren

Die folgenden Abschnitte zeigen, wie das Verfahren abläuft und worauf Sie achten sollten.

  • Gesuchseingabe

    Reichen Sie ihr Baugesuch über das kantonale eFormular ein. Zusätzlich benötigt die Gemeinde mindestens ein Papierexemplar.

    Je vollständiger Ihr Baugesuch ist, desto schneller kann es geprüft werden. Reichen Sie deshalb von Anfang an alle erforderlichen Unterlagen ein. So vermeiden Sie Rückfragen und Verzögerungen.

    Tipp: Nutzen Sie die Beilagenhilfe - Kanton Luzern. Sie zeigt Ihnen, welche Unterlagen Sie für Ihr Bauvorhaben benötigen.

    Nach Eingang des Baugesuchs prüft die Gemeinde, ob die formellen Anforderungen erfüllt sind, und legt das Verfahren fest. Falls erforderlich, kontrolliert die Gemeinde zudem das Baugespann. Fehlen Angaben oder Unterlagen oder sind Korrekturen nötig, fordert die Gemeinde Sie auf, diese innerhalb einer bestimmten Frist nachzureichen oder zu korrigieren.

  • Öffentliche Auflage und Prüfung

    Erfüllt das Baugesuch die formellen Anforderungen, macht die Gemeinde es öffentlich bekannt und legt es während 20 Tagen öffentlich auf. In dieser Zeit können einspracheberechtigte Personen innerhalb der gesetzlichen Frist Einsprache erheben. Elektronisch eingereichte Baugesuche sind während der öffentlichen Auflage auch im Internet einsehbar.

    Gleichzeitig wird das Baugesuch inhaltlich geprüft. Sind keine kantonalen Zuständigkeiten betroffen, erfolgt die Prüfung und der Entscheid durch die Gemeinde.

    Betrifft das Vorhaben auch kantonale Zuständigkeiten, leitet die Gemeinde das Baugesuch zusätzlich an die Dienststelle rawi weiter. Sie koordiniert die Prüfung mit den kantonalen Fachstellen. Die kantonale Prüfung erfolgt parallel zum kommunalen Verfahren.

  • Entscheid

    Sobald der Schriftenwechsel zu allfälligen Einsprachen abgeschlossen und die erforderlichen Prüfberichte der betroffenen Fachstellen vorliegen, erstellt die Dienststelle rawi bei kantonaler Beteiligung die kantonale Stellungnahme sowie den kantonalen Entscheid und übermittelt diese der Gemeinde.

    Die Gemeinde entscheidet anschliessend über das Baugesuch und die öffentlich-rechtlichen Einsprachen. Sind keine kantonalen Stellen beteiligt, erteilt und versendet die Gemeinde die kommunale Baubewilligung. Ist der Kanton beteiligt, erhalten Sie von der Gemeinde den kantonalen Entscheid zusammen mit der kommunalen Baubewilligung.

    Wichtig: Die Gemeinde ist Ihre zentrale Ansprechstelle während des gesamten Verfahrens. Wenden Sie sich bei Fragen zu Ihrem Baugesuch deshalb in erster Linie an die Gemeinde.

Vereinfachtes Verfahren

Ob Ihr Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren behandelt wird, entscheidet die zuständige Gemeinde. Das vereinfachte Verfahren kommt in der Regel bei weniger komplexen Bauvorhaben zur Anwendung. Nach § 53 Abs. 2 PBV können bestimmte Bauten, Anlagen und Änderungen vereinfacht behandelt werden, sofern keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone können grundsätzlich nicht im vereinfachten Verfahren behandelt werden.

Der Unterschied zum ordentlichen Verfahren liegt vor allem im Ablauf: Erfüllt Ihr Baugesuch die formellen Anforderungen, wird es nicht öffentlich aufgelegt und das Bauvorhaben muss nicht ausgesteckt werden. Stattdessen informiert die Gemeinde die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, sofern diese dem Bauvorhaben nicht bereits schriftlich zugestimmt haben. Sie können innerhalb von 10 Tagen Einsprache erheben. Die inhaltliche Prüfung des Bauvorhabens bleibt jedoch bestehen. Auch im vereinfachten Verfahren müssen alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein.


Projektänderung

Für die Ausführung Ihrer Baute oder Anlage sind die genehmigten Pläne verbindlich. Weicht das Vorhaben von den bewilligten Plänen ab, ist in der Regel erneut ein Baubewilligungsverfahren erforderlich.

Wichtig: Eine bewilligungspflichtige Projektänderung muss grundsätzlich vor der Umsetzung der Änderung bewilligt werden.

Eine Projektänderung nach § 202 Abs. 2 PBG ist möglich, wenn Ihr Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleichbleibt, und wesentliche Merkmale des Projektes unverändert sind. Bei einer bewilligungspflichtigen Projektänderung kann auf die Aussteckung und die öffentliche Planauflage verzichtet werden, wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer schriftlich zustimmen.


Fristen und Gebühren

Bei rund 80 % der Baugesuche liegt der Entscheid nach Eingang des Gesuchs im ordentlichen Verfahren innerhalb von 40 Arbeitstagen und im vereinfachten Verfahren innerhalb von 25 Arbeitstagen vor. Nicht mitgerechnet sind Zeiträume, in denen das Verfahren unterbrochen ist, beispielsweise zur Behebung von Mängeln oder zur Nachreichung ergänzender Unterlagen.

Für die Prüfung und Bearbeitung Ihres Baugesuchs werden Gebühren der Gemeinde und des Kantons anfallen.


Detaillierter Beschrieb der Verfahren




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