Ein Baugesuch durchläuft von der Einreichung bis zum Entscheid mehrere Schritte. Je nach Bauvorhaben sind dabei unterschiedliche Stellen beteiligt. Im Folgenden erfahren Sie, wie das Verfahren abläuft und wer welche Aufgaben übernimmt.
Zuständigkeiten
Ihre zentrale Ansprechstelle während des gesamten Baugesuchsverfahrens ist die Leitbehörde (nachfolgend Gemeinde). Reichen Sie Ihr Baugesuch sowie sämtliche Unterlagen und den Schriftenverkehr bei ihr ein. Sie legt das Verfahren fest und leitet die Unterlagen an die zuständigen Stellen weiter.
Sind je nach Art und Umfang des Vorhabens neben der Gemeinde weitere kantonale Fachstellen beteiligt, leitet die Leitbehörde das Gesuch an die Dienststelle rawi weiter. Diese koordiniert die Prüfung mit den kantonalen Fachstellen und übermittelt den kantonalen Entscheid anschliessend an die Gemeinde. Sie erhalten den Entscheid der Gemeinde zusammen mit der kommunalen Baubewilligung.
Vorabklärung
Bei komplexeren oder umfangreicheren Bauvorhaben – insbesondere bei Vorhaben ausserhalb der Bauzone – lohnt sich eine frühzeitige Vorabklärung. Offene Fragen und wichtige Grundlagen können bereits im Vorfeld geklärt werden. Das schafft mehr Planungssicherheit und erleichtert das weitere Baugesuchsverfahren.
Gesuche und Meldungen
Bewilligungsverfahren
Die folgenden Abschnitte zeigen, wie das Verfahren abläuft und worauf Sie achten sollten.
Vereinfachtes Verfahren
Ob Ihr Bauvorhaben im vereinfachten Verfahren behandelt wird, entscheidet die zuständige Gemeinde. Das vereinfachte Verfahren kommt in der Regel bei weniger komplexen Bauvorhaben zur Anwendung. Nach § 53 Abs. 2 PBV können bestimmte Bauten, Anlagen und Änderungen vereinfacht behandelt werden, sofern keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. Bauvorhaben ausserhalb der Bauzone können grundsätzlich nicht im vereinfachten Verfahren behandelt werden.
Der Unterschied zum ordentlichen Verfahren liegt vor allem im Ablauf: Erfüllt Ihr Baugesuch die formellen Anforderungen, wird es nicht öffentlich aufgelegt und das Bauvorhaben muss nicht ausgesteckt werden. Stattdessen informiert die Gemeinde die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, sofern diese dem Bauvorhaben nicht bereits schriftlich zugestimmt haben. Sie können innerhalb von 10 Tagen Einsprache erheben. Die inhaltliche Prüfung des Bauvorhabens bleibt jedoch bestehen. Auch im vereinfachten Verfahren müssen alle gesetzlichen Anforderungen erfüllt sein.
Projektänderung
Für die Ausführung Ihrer Baute oder Anlage sind die genehmigten Pläne verbindlich. Weicht das Vorhaben von den bewilligten Plänen ab, ist in der Regel erneut ein Baubewilligungsverfahren erforderlich.
Wichtig: Eine bewilligungspflichtige Projektänderung muss grundsätzlich vor der Umsetzung der Änderung bewilligt werden.
Eine Projektänderung nach § 202 Abs. 2 PBG ist möglich, wenn Ihr Bauvorhaben in seinen Grundzügen gleichbleibt, und wesentliche Merkmale des Projektes unverändert sind. Bei einer bewilligungspflichtigen Projektänderung kann auf die Aussteckung und die öffentliche Planauflage verzichtet werden, wenn alle betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer schriftlich zustimmen.
Fristen und Gebühren
Bei rund 80 % der Baugesuche liegt der Entscheid nach Eingang des Gesuchs im ordentlichen Verfahren innerhalb von 40 Arbeitstagen und im vereinfachten Verfahren innerhalb von 25 Arbeitstagen vor. Nicht mitgerechnet sind Zeiträume, in denen das Verfahren unterbrochen ist, beispielsweise zur Behebung von Mängeln oder zur Nachreichung ergänzender Unterlagen.
Für die Prüfung und Bearbeitung Ihres Baugesuchs werden Gebühren der Gemeinde und des Kantons anfallen.