Bewilligungsverfahren

Zur Gewährleistung einer raschen und sachgerechten Gesuchsbehandlung ist eine enge, transparente Zusammenarbeit aller am Verfahren Beteiligten eine unabdingbare Voraussetzung:

Kommunale Behörde

Ist in der Regel die zuständige Leitbehörde. Prüft die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen auf Stufe Gemeinde und erteilt den kommunalen Bauentscheid (Leitentscheid).

Bauherrschaft

Beabsichtigt die Erstellung einer Baute oder Anlage.

Planverfasser

Plant im Auftrag der Bauherrschaft die vorgesehene Baute oder Anlage.

Kantonale Behörde

Prüft die Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Bestimmungen auf Stufe Kanton und erteilt den kantonalen Einheitsentscheid. 

Stakeholder

Die baurechtlichen Gesuche (Vorabklärungen, Baugesuche, Gestaltungspläne, usw.) sind grundsätzlich der Standortgemeinde einzureichen. Nach erfolgter Eingangs- und Vollständigkeitskontrolle gemäss § 192 PBG werden die Dossiers, sofern kantonale Hoheiten betroffen sind, an die Abteilung Baubewilligungen (bew) überwiesen. Diese ist für das Verfahrensmanagement innerhalb der kantonalen Verwaltung verantwortlich.


Verfahrensmodelle

Konzentrationsmodell

Konzentrationsmodell

Innerhalb der kantonalen Verwaltung kommt das Konzentrationsmodell zur Anwendung, d.h. die kantonale Entscheidsbehörde (in der Regel die rawi) ist für die materielle und formelle Koordination bzw. Konzentration verantwortlich. Sie erlässt gleichzeitig in ihrem Entscheid (Einheitsentscheid) sämtliche in der gleichen Sache notwendigen kantonalen Bewilligungen.

Koordinationsmodell

Zwischen den Gemeinden und dem Kanton kommt das Koordinationsmodell zur Anwendung, d.h. die Leitbehörde (in der Regel der Gemeinderat) ist für die materielle Koordination des Bauentscheids mit dem kantonalen Einheitsentscheid verantwortlich.

Koordinationsmodell

Spezialverfahren

Spezielle Bewilligungsverfahren gibt es betreffend:

  • Strassenprojekten
  • Wasserbauprojekten
  • Kiesabbau

Abläufe und Fristen

Jeweils 80% der Fälle im ordentlichen Verfahren sind innert 40 Arbeitstagen und im vereinfachten Verfahren innert 25 Arbeitstagen nach Eingang des Baugesuchs mit Entscheid abzuschliessen. Bei der Ermittlung der Behandlungsdauer der einzelnen Fälle sind die für die Behebung von gerügten Mängeln des Baugesuchs benötigten Arbeitstage und solche während Sistierungen nicht mitzurechnen.

Verfahrensfristen

Raum und Wirtschaft (rawi)

Murbacherstrasse 21

Postfach

6002 Luzern

Standort

     

Kontakt

 

Roland Emmenegger
Abteilungsleiter
Verfahrenskoordination
+41 41 228 61 45
E-Mail

Planungs- und Baugesetz (PBG)

  • Leitverfahren und Leitbehörde
    §192a PBG
  • Kantonale Leit- oder Entscheidbehörde
    §64 PBV


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