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Raum und Wirtschaft

Weiterentwicklung der Standortförderung

Um die Wettbewerbsfähigkeit des Lebens- und Wirtschaftsraums zu erhalten, hat der Regierungsrat eine Vorlage zur Weiterentwicklung der Standortförderung erarbeitet. Ab 2026 soll der Kanton jährlich substanzielle Mittel in ein breites Massnahmenpaket investieren.

Internationale Entwicklungen im Steuerbereich wie die OECD-Mindestbesteuerung verschlechtern die Standortattraktivität des Kantons Luzern markant. Denn der Kanton verliert seinen Wettbewerbsvorteil der tiefen Unternehmensgewinnsteuern für grosse internationale Unternehmen. Es besteht das Risiko, dass Arbeitsplätze und Steuereinnahmen aus dem Kanton Luzern abwandern sowie künftige Investitionen nicht mehr in Luzern getätigt werden. Insgesamt steht ein Fiskalertrag von über 1,1 Milliarden Franken für Bund, den Kanton Luzern und die Gemeinden auf dem Spiel, wenn von der OECD-Mindeststeuer betroffene Unternehmen abwandern.

Gezielt in den Lebens- und Wirtschaftsstandort investieren

Die Weiterentwicklung der Standortförderung hat zum Ziel, die attraktiven Standortbedingungen für grosse internationale Unternehmen zu erhalten sowie die Rahmenbedingungen für alle Luzerner Unternehmen und die Lebensqualität der Bevölkerung weiter zu verbessern.

Der Schwerpunkt der Massnahmen zu Gunsten der Luzerner Unternehmen liegt auf der Innovationsförderung und der Verbesserung der Rahmenbedingungen in Sachen Digitalisierung, Verfügbarkeit von Wirtschaftsflächen und einer kundenorientierten Verwaltung.

Die Massnahmen zu Gunsten der Luzerner Bevölkerung fokussieren auf Verbesserungen in den Bereichen Steuerbelastung, Vereinbarkeit von Beruf und Familie, Kultur und Digitalisierung.

Folgende Massnahmen sind vorgesehen:

Stand und weiteres Vorgehen

Die Vorlage wurde im Januar 2026 sowie März 2026 im Kantonsrat behandelt. Der Kantonsrat hat der Vorlage zugestimmt.

Kantonsratsbotschaft

Im September 2026 findet voraussichtlich die Volksabstimmung statt. Ziel ist das Inkrafttreten der Vorlage per 1. Oktober 2026.



Antworten auf häufige Fragen

  • Was ändert sich mit der OECD-Mindestbesteuerung?

    Über 140 Staaten, darunter die Schweiz, haben sich 2021 dazu bekannt, dass grosse, international tätige Unternehmensgruppen mit einem Umsatz von mindestens 750 Millionen Euro 15 Prozent Steuern auf ihren Gewinn bezahlen sollen. Im Kanton Luzern lag die Steuerbelastung von international tätigen Unternehmensgruppen bisher bei rund 12,1 Prozent. Das bedeutet für mindeststeuerbetroffene Unternehmen faktisch eine Steuererhöhung um 3 Prozentpunkte von 12,1 auf 15 Prozent.

  • Welche Unternehmen sind betroffen?

    Grosse, international tätige Unternehmensgruppen mit einem Jahresumsatz von mindestens 750 Millionen Euro sind von der OECD-Mindeststeuer betroffen. Im Kanton Luzern sind das schätzungsweise 220 Unternehmen. Die übrigen Unternehmen sind von der Mindestbesteuerung nicht betroffen. 
  • Wie ist der Kanton Luzern heute als Wirtschaftsstandort positioniert?

    Der Kanton Luzern gehört national und international zu den attraktivsten Unternehmensstandorten. Auch die finanzielle Situation des Kantons Luzern präsentiert sich aktuell erfreulich. Die gute Situation ist wesentlich auf die wirtschaftsfreundliche Standortpolitik des Kantons zurückzuführen. In den vergangenen zehn Jahren ist es dem Kanton Luzern gelungen, seine Standortattraktivität deutlich zu verbessern. Luzern gehört heute zu den drei steuergünstigsten Kantonen für Unternehmen.

  • Was bezweckt der Kanton Luzern mit der Weiterentwicklung der Standortförderung?

    Der Kanton will seine erfolgreiche Steuerstrategie und Ansiedlungspolitik der vergangenen zehn Jahre weiterführen. Ziel der Vorlage ist es, die attraktiven Standortbedingungen für grosse internationale Unternehmen zu erhalten und die Rahmenbedingungen für alle Luzerner Unternehmen flächendeckend zu verbessern. Auch die Lebensqualität der Bevölkerung soll verbessert werden.

  • Was machen andere Länder und Kantone?

    Bisher galt die Steuerbelastung für Unternehmen als eines der wichtigsten Argumente im internationalen Standortwettbewerb. Mit der OECD-Mindestbesteuerung verliert dieser Standortfaktor an Bedeutung. Ein Blick in andere Länder und Kantone zeigt, dass der Steuerwettbewerb in der Tendenz durch einen Förderwettbewerb abgelöst wird. Bereits heute arbeiten Standorte mit höheren Unternehmenssteuern mit direkten Beiträgen an Unternehmen, um den Kostennachteil für Unternehmen abzuschwächen. Die Schweiz leistet heute im Vergleich zu anderen Ländern verhältnismässig geringe Beiträge (0.03 Prozent des Bruttoinlandprodukts BIP). Der OECD-Durchschnitt liegt mit 0.22 Prozent des BIP beim gut Siebenfachen der Schweiz.

  • Welche finanziellen Mittel setzt der Kanton für die Weiterentwicklung der Standortförderung ein?

    Die stark gestiegenen Steuereinnahmen und die insgesamt gute finanzielle Situation des Kantons Luzern lassen es zu, dass ab 2026 substanzielle Mittel für die Massnahmen zur Standortförderung investiert werden können. Diese Mittel werden jährlich neu geplant und festgelegt. Sollten es die Wirtschaftsentwicklung oder die Entwicklung des Staatshaushaltes erfordern, müssen die Mittel für die Standortmassnahmen flexibel erhöht oder gesenkt werden können. Die Standortmassnahmen sind daher überwiegend so ausgestaltet, dass ihre Kosten flexibel auf die jeweils verfügbaren Mittel angepasst bzw. Massnahmen auch wieder aufgehoben werden können.

  • Wie wurden die Standortmassnahmen hergeleitet?

    Die Positionierung und die bisherigen Aktivitäten des Kantons Luzern wurden anhand von sechs Standortfaktoren analysiert. Auf dieser Grundlage wurden Massnahmen erarbeitet, um Lücken abzudecken und Potentiale auszuschöpfen. In diesem Prozess wirkten sowohl verschiedene verwaltungsinterne Stellen mit als auch die Begleitgruppe mit Vertretungen von Wirtschaft, Gewerkschaften und Gemeinden. Zudem konsultierte das Projektteam betroffene Unternehmen, externe Experten und Rechtsspezialisten.

  • Sind alle vorgeschlagenen Massnahmen neu?

    Verschiedene Massnahmen und Instrumente sind neu, insbesondere der Luzerner Innovationsbeitrag (LIB). Die stark gestiegenen Steuereinnahmen und die insgesamt gute finanzielle Situation des Kantons Luzern ermöglichen es aber auch, bereits bekannte Massnahmen oder laufende Gesetzesprojekte (z.B. allgemeine Steuerfusssenkung oder familienergänzende Kinderbetreuung) umzusetzen und zu finanzieren. Zwingende Voraussetzung ist aber, dass diese Massnahmen und Projekte die Standortattraktivität verbessern.

  • Welche Rolle spielt der Luzerner Innovationsbeitrag (LIB)?

    Innovation ist ein relevanter Standortfaktor, bei dem der Kanton Luzern bisher unterdurchschnittlich abschneidet und Aufholpotential hat. Mit dem Luzerner Innovationsbeitrag (LIB) soll die Innovationskraft gestärkt werden, indem Unternehmen, die in Forschung und Entwicklung investieren, über Steuergutschriften oder Finanzhilfen unterstützt werden.
  • Wem steht der LIB offen?

    Vorbehältlich der Zustimmung der Stimmbevölkerung in der Volksabstimmung und dem entsprechenden Verordnungserlass durch den Regierungsrat ist die Ausgestaltung des LIB wie folgt vorgesehen:

    Der LIB steht allen im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit wirtschaftlicher Präsenz – also mit Personal und Räumlichkeiten – im Kanton Luzern offen. Dies unabhängig von Branche, Unternehmensgrösse, Rechtsform oder steuerbarem Gewinn. Voraussetzung ist ein ordentlich revidierter Jahresabschluss sowie ein Nachweis über nachhaltiges Wirtschaften.

    Ein ordentlich revidierter Jahresabschluss bedeutet, dass ein Revisionsstellenbericht eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens oder eines zugelassenen Revisionsexperten nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG, SR 221.302) vorliegt, wonach die Jahresrechnung gemäss Art. 727 und 728 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) ordentlich geprüft wurde und keine Einschränkungen oder Vorbehalte zur ordnungsgemässen Buchführung bestehen. Erfolgt keine ordentliche Revision kann ein Prüfbericht gemäss Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH) oder gleichwertigen ausländischer Bestimmungen vorgelegt werden, worin zwar das Kontrollsystem nicht geprüft wurde, aber die restlichen Prüfanforderungen mindestens der Qualität der ordentlichen Prüfung entsprechen. Relevant ist die Jahresrechnung der Einzelgesellschaft und nicht der konsolidierte Abschluss der Gruppe.

    Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) ordentlich geprüft wurde und keine Einschränkungen oder Vorbehalte zur ordnungsgemässen Buchführung bestehen. Erfolgt keine ordentliche Revision kann ein Prüfbericht gemäss Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH) oder gleichwertigen ausländischer Bestimmungen vorgelegt werden, worin zwar das Kontrollsystem nicht geprüft wurde, aber die restlichen Prüfanforderungen mindestens der Qualität der ordentlichen Prüfung entsprechen. Relevant ist die Jahresrechnung der Einzelgesellschaft und nicht der konsolidierte Abschluss der Gruppe.

    Ein Nachweis über nachhaltiges Wirtschaften bedeutet, dass eine kompakte Übersicht (2 bis 3 Seiten) über die Nachhaltigkeitsbelange des Unternehmens vorliegt, die beispielweise folgende Punkte abdeckt:

    • Übersicht über das Unternehmen und seine Nachhaltigkeitspraktiken
    • Ausführungen über den Energieverbrauch, die Ressourcennutzung und die Treibhausgasemissionen
    • Ausführungen über die Reduktionsziele (bspw. Umstellung auf Ökostrom, Massnahmen zur Energieeffizienz, Installation von PV-Anlagen)
    • Ausführungen über die Gesundheit und Sicherheit der Belegschaft sowie die faire Entlöhnung unabhängig des Geschlechts
    • Ausführungen über Massnahmen gegen Korruption und Bestechung
    • Ausführungen über die Nachvollziehbarkeit der Lieferkette

    Ein Bericht über nichtfinanzielle Belange gemäss Art. 964b OR oder eines gleichwertigen, ausländischen Standards erfüllt die Anforderungen ebenfalls.

  • Welche Tätigkeiten und Massnahmen werden mit dem LIB gefördert?

    Vorbehältlich der Zustimmung der Stimmbevölkerung in der Volksabstimmung und dem entsprechenden Verordnungserlass durch den Regierungsrat ist die Ausgestaltung des LIB wie folgt vorgesehen:

    Es werden Tätigkeiten und Massnahmen im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation gefördert. Die Begriffe orientieren sich an den Definitionen der EU-Vorschriften zum Beihilferecht und umfassen unter anderem Grundlagenforschung, industrielle Forschung, experimentelle Entwicklung, Organisations- und Prozessinnovation, Klinische Studien sowie damit zusammenhängende Management- und Unterstützungsaufgaben. 

    Managementaufgaben bedeuten Planung, Steuerung und Kontrolle aller Aktivitäten im Zusammenhang mit den förderberechtigten Forschungs-, Entwicklungs- und Innovationstätigkeiten. Unmittelbare Unterstützungsaufgaben sind Tätigkeiten, die Forschung, Entwicklung und Innovation ermöglichen und direkt unterstützen. Mittelbare Unterstützungsaufgaben sind Tätigkeiten, die nicht unmittelbar der Forschung, Entwicklung und Innovation dienen, jedoch für deren reibungslosen Ablauf essenziell sind. Es muss ein minimaler Konnex zwischen den Unterstützungsaufgaben und den förderberechtigten Tätigkeiten im Bereich Forschung, Entwicklung und Innovation bestehen.

  • Basierend auf welchen Werten wird der LIB ermittelt?

    Vorbehältlich der Zustimmung der Stimmbevölkerung in der Volksabstimmung und dem entsprechenden Verordnungserlass durch den Regierungsrat ist die Ausgestaltung des LIB wie folgt vorgesehen:

    Der LIB wird als Prozentsatz der Personal-, Investitions-, Auftragsforschungs- und sonstigen Aufwendungen ermittelt, die in direktem Zusammenhang mit den förderberechtigten Tätigkeiten und Massnahmen stehen. Der Prozentsatz wird durch den Regierungsrat in der Verordnung festgelegt. Die Aufwendungen werden im Grundsatz auf Basis der Rechnungslegungsvorschriften nach dem Obligationenrecht (handelsrechtlicher Abschluss) ermittelt.

    Investitionsaufwendungen umfassen planmässige Abschreibungen auf Sachanlagen, die unmittelbar für förderberechtigte Tätigkeiten und Massnahmen eingesetzt werden. Unter Auftragsforschungsaufwendungen fallen Aufwendungen für förderberechtigte Tätigkeiten und Massnahmen, die an Dritte ausgelagert werden. 

    Als sonstige Aufwendungen qualifizieren namentlich 
    - Aufwendungen für die Durchführung von klinischen Studien wie auch Aufwendungen für die Herstellung der notwendigen Wirkstoffe
    - Verbrauchsmaterialien (bspw. Proberöhrchen, Handschuhe, Reinigungsmittel), die nicht aktiviert und direkt erfolgswirksam erfasst werden. 
    - Unmittelbare Unterstützungsaufgaben, namentlich im Bereich der Anmeldung, des Schutzes und der Verteidigung von Patenten und anderen Immaterialgütern durch Dritte.

    Nicht berücksichtigungsfähige sonstige Aufwendungen sind namentlich Lizenzgebühren so-wie Finanzierungskosten und direkte Steuern (Gewinn- und Kapitalsteuern).

  • Für welchen Zeitraum kann ein LIB ersucht werden?

    Vorbehältlich der Zustimmung der Stimmbevölkerung in der Volksabstimmung und dem entsprechenden Verordnungserlass durch den Regierungsrat ist die Ausgestaltung des LIB wie folgt vorgesehen:

    Förderberechtigte Unternehmen können für jedes Kalenderjahr ein Gesuch um den LIB stellen. Die Bemessung erfolgt dabei grundsätzlich auf Basis der Jahresrechnung des Geschäftsjahres, das dem betreffenden Kalenderjahr um zwei Jahre vorausgeht und in diesem endet.

    Weil die Gesetzesänderung erst spät im Jahr 2026 in Kraft treten dürfte (1. Oktober), gibt es zu den ersten zwei Beitragsjahren (2026 und 2027) folgende Termine zu beachten:

    Beitragsjahr 2026: 
    - Basierend auf Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2024
    - Gesuchstellung ausnahmsweise bis zum 31. Januar 2027
    - Prüfung und Sprechung LIB durch Kanton bis spätestens Ende 2027

    Beitragsjahr 2027: 
    - Basierend auf Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2025
    - Gesuchstellung ebenfalls bis zum 31. Januar 2027
    - Prüfung und Sprechung LIB durch Kanton bis spätestens Ende 2027

    Beitragsjahr 2028: 
    - Basierend auf Jahresrechnung des Geschäftsjahres 2026
    - Gesuchstellung bis zum 31. Januar 2028
    - Prüfung und Sprechung LIB durch Kanton bis spätestens Ende 2028

  • Wie wird der LIB berechnet?

    Vorbehältlich der Zustimmung der Stimmbevölkerung in der Volksabstimmung und dem entsprechenden Verordnungserlass durch den Regierungsrat ist die Ausgestaltung des LIB wie folgt vorgesehen:

    Die Berechnung des LIB erfolgt in mehreren Schritten. Erst wird der Bruttobetrag über die Multiplikation der massgebenden Aufwendungen (Personal-, Investitions-, Auftragsforschungs- und sonstige Aufwendungen) mit den Beitragssätzen erhoben. Danach werden die Abzüge (allfällige Steuerersparnisse aufgrund steuerlicher Innovationsförderung und sonstigen Finanzhilfen) berechnet. Danach folgen allfällige Korrekturen – also Anpassungen durch die Dienststelle rawi im Rahmen der Prüfung hinsichtlich des Bruttobetrags oder der Abzüge. Hieraus ergibt sich der Nettobetrag. Übersteigen alle beantragten Förderbeiträge in der Summe die zur Verfügung stehenden Mittel, müssen die Gesuche aller Unternehmen anteilig reduziert werden. Entsprechend kann eine allfällige Kürzung am Nettobetrag erfolgen. Hieraus ergibt sich am Ende der Betrag des gewährten LIB.
  • Wie wird der LIB ausbezahlt?

    Vorbehältlich der Zustimmung der Stimmbevölkerung in der Volksabstimmung und dem entsprechenden Verordnungserlass durch den Regierungsrat ist die Ausgestaltung des LIB wie folgt vorgesehen:

    Der LIB kann in Form einer direkten Auszahlung, einer erstattungsfähigen Steuergutschrift oder einer nicht-erstattungsfähigen Steuergutschrift gewährt werden. Eine Kombination verschiedener Formen ist nicht möglich. Das gesuchstellende Unternehmen kann im Gesuchsformular den Wunsch äussern, in welcher Form es den LIB erhalten möchte. Die Dienststelle rawi kommt grundsätzlich diesem Wunsch nach, kann aber in begründeten Einzelfällen von diesem Wunsch abweichen.

    Bei einer direkten Auszahlung erhält das gesuchstellende Unternehmen auf Basis der Einzel-verfügung eine unmittelbare Geldüberweisung in Schweizer Franken auf ein Konto bei einer Schweizer Bank.

    Bei einer erstattungsfähigen Steuergutschrift (Qualified Refundable Tax Credit, QRTC) erhält das gesuchstellende Unternehmen einen Rechtsanspruch auf Reduktion der geschuldeten Staats- und Gemeindesteuern Luzern (Gewinn- und Kapitalsteuern) maximal im Umfang der gewährten Steuergutschrift. Eine Reduktion der geschuldeten direkten Bundessteuer und anderer Steuern und Abgaben ist ausgeschlossen. Ein allfälliger Restbetrag wird dem gesuchstellenden Unternehmen nach vier Jahren zwingend in Schweizer Franken auf ein Konto bei einer Schweizer Bank ausbezahlt.

    Eine nicht-erstattungsfähige Steuergutschrift ist identisch mit einer erstattungsfähigen Steuergutschrift mit der Ausnahme, dass eine Auszahlung nach vier Jahren nicht möglich ist. Darunter kann beispielsweise eine Steuergutschrift fallen, die die Voraussetzungen als Qualified Tax Incentive (QTI) erfüllen.

  • Ab wann können Gesuche um den LIB gestellt werden?

    Gesuche können voraussichtlich ab dem 1. Oktober 2026, nach der Volksabstimmung über das Gesetz zur Wirtschaftsförderung und Regionalpolitik, eingereicht werden. Die Frist endet am 31. Januar 2027. Weitere Details zum Gesuch und den einzureichenden Unterlagen werden zeitnah nach der Volksabstimmung auf der Webseite der Dienststelle rawi veröffentlicht.
  • Worin unterscheidet sich der Abzug für Forschung und Entwicklung (F&E) vom LIB?

    Mit der Steuergesetzrevision 2025 wurde die gesetzliche Grundlage geschaffen, einen Abzug für Forschung und Entwicklung (F&E) einzuführen. Bei Unternehmen, die von der OECD-Mindeststeuer betroffen sind, wird dieser Steuerabzug jedoch teilweise oder vollständig neutralisiert (vorbehältlich Substance-based Tax Incentive Safe Harbor). Sie müssen 15 Prozent Steuern auf ihren Gewinn bezahlen. Dagegen können mit dem LIB Aufwendungen für Forschung, Entwicklung und Innovation über Steuergutschriften oder Finanzhilfen unterstützt werden. Der LIB steht allen Unternehmen offen - auch denen, die von der Mindeststeuer betroffen sind. Die Vorlage sieht vor, dass ein Unternehmen nicht beide Instrumente gleichzeitig nutzen kann.
  • Wie profitieren die Einwohnerinnen und Einwohner von der Standortförderung?

    Grundsätzlich sichert sich der Kanton Luzern mit attraktiven Standortbedingungen Arbeitsplätze und Steuereinnahmen von grossen Unternehmen. Diese Einnahmen tragen dazu bei, die staatlichen Leistungen zu finanzieren. Darüber hinaus sind für die Bevölkerung Steuerentlastungen sowie Investitionen in familienergänzende Kinderbetreuung, regionale Kulturförderung oder digitale Services vorgesehen – um die Lebensqualität direkt zu verbessern.
  • Profitieren auch die Gemeinden von der Standortförderung?

    Die Weiterentwicklung der Standortförderung hat das Ziel, die Standortattraktivität des Kantons Luzern und die Lebensqualität der Bevölkerung zu verbessern. Davon profitieren auch die Gemeinden ganz direkt. Die allgemeinen Verbesserungen der Rahmenbedingungen für die Wirtschaft tragen dazu bei, Arbeitsplätze und Steuereinnahmen von grossen Unternehmen im Kanton zu halten.

Kanton Luzern - der ideale Wirtschaftsstandort


 

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