Vorbehältlich der Zustimmung der Stimmbevölkerung in der Volksabstimmung und dem entsprechenden Verordnungserlass durch den Regierungsrat ist die Ausgestaltung des LIB wie folgt vorgesehen:
Der LIB steht allen im Handelsregister eingetragenen Unternehmen mit wirtschaftlicher Präsenz – also mit Personal und Räumlichkeiten – im Kanton Luzern offen. Dies unabhängig von Branche, Unternehmensgrösse, Rechtsform oder steuerbarem Gewinn. Voraussetzung ist ein ordentlich revidierter Jahresabschluss sowie ein Nachweis über nachhaltiges Wirtschaften.
Ein ordentlich revidierter Jahresabschluss bedeutet, dass ein Revisionsstellenbericht eines staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmens oder eines zugelassenen Revisionsexperten nach den Vorschriften des Bundesgesetzes über die Zulassung und Beaufsichtigung der Revisorinnen und Revisoren (RAG, SR 221.302) vorliegt, wonach die Jahresrechnung gemäss Art. 727 und 728 ff. des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) ordentlich geprüft wurde und keine Einschränkungen oder Vorbehalte zur ordnungsgemässen Buchführung bestehen. Erfolgt keine ordentliche Revision kann ein Prüfbericht gemäss Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH) oder gleichwertigen ausländischer Bestimmungen vorgelegt werden, worin zwar das Kontrollsystem nicht geprüft wurde, aber die restlichen Prüfanforderungen mindestens der Qualität der ordentlichen Prüfung entsprechen. Relevant ist die Jahresrechnung der Einzelgesellschaft und nicht der konsolidierte Abschluss der Gruppe.
Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht) (OR, SR 220) ordentlich geprüft wurde und keine Einschränkungen oder Vorbehalte zur ordnungsgemässen Buchführung bestehen. Erfolgt keine ordentliche Revision kann ein Prüfbericht gemäss Schweizer Standards zur Abschlussprüfung (SA-CH) oder gleichwertigen ausländischer Bestimmungen vorgelegt werden, worin zwar das Kontrollsystem nicht geprüft wurde, aber die restlichen Prüfanforderungen mindestens der Qualität der ordentlichen Prüfung entsprechen. Relevant ist die Jahresrechnung der Einzelgesellschaft und nicht der konsolidierte Abschluss der Gruppe.
Ein Nachweis über nachhaltiges Wirtschaften bedeutet, dass eine kompakte Übersicht (2 bis 3 Seiten) über die Nachhaltigkeitsbelange des Unternehmens vorliegt, die beispielweise folgende Punkte abdeckt:
- Übersicht über das Unternehmen und seine Nachhaltigkeitspraktiken
- Ausführungen über den Energieverbrauch, die Ressourcennutzung und die Treibhausgasemissionen
- Ausführungen über die Reduktionsziele (bspw. Umstellung auf Ökostrom, Massnahmen zur Energieeffizienz, Installation von PV-Anlagen)
- Ausführungen über die Gesundheit und Sicherheit der Belegschaft sowie die faire Entlöhnung unabhängig des Geschlechts
- Ausführungen über Massnahmen gegen Korruption und Bestechung
- Ausführungen über die Nachvollziehbarkeit der Lieferkette
Ein Bericht über nichtfinanzielle Belange gemäss Art. 964b OR oder eines gleichwertigen, ausländischen Standards erfüllt die Anforderungen ebenfalls.