Kantonaler Nutzungsplan
Der kantonale Nutzungsplan dient der Verwirklichung öffentlicher oder im öffentlichen Interesse liegender Bauten und Anlagen, die nicht nur von kommunalem Interesse sind. Er bedarf gestützt auf § 33a PBG einen Richtplaneintrag mit dem Koordinationsstand «Festsetzung».
Kantonale Nutzungspläne werden durch die Abteilung Raumentwicklung erarbeitet und koordiniert, sie sind grundeigentümerverbindlich.
Kantonaler Baulinien- / Strassenplan
Die Baulinien- und Strassenpläne dienen dazu, den Strassenraum zu gestalten oder Gelände für geplante Strassen freizuhalten. Der Strassenplan enthält insbesondere die Linienführung der Strasse und ihre Hauptabmessungen, er bildet die Grundlage für eine allfällige Enteignung. Innerhalb der Bauzonen sind Baulinien festzulegen, welche insbesondere der Raumfreihaltung dienen.