Bewilligungsverfahren

Die baurechtlichen Gesuche (Vorabklärungen, Baugesuche, Gestaltungspläne, usw.) sind grundsätzlich der Standortgemeinde einzureichen. Nach erfolgter Eingangs- und Vollständigkeitskontrolle gemäss § 192 PBG werden die Dossiers, sofern kantonale Hoheiten betroffen sind, an die Abteilung Baubewilligungen (bew) überwiesen. Diese ist für das Verfahrensmanagement innerhalb der kantonalen Verwaltung verantwortlich.

Abläufe und Fristen

Verfahrensmodelle

Konzentrationsmodell

Innerhalb der kantonalen Verwaltung kommt das Konzentrationsmodell zur Anwendung, d.h. die kantonale Entscheidsbehörde (in der Regel die rawi) ist für die materielle und formelle Koordination bzw. Konzentration verantwortlich. Sie erlässt gleichzeitig in ihrem Entscheid (Einheitsentscheid) sämtliche in der gleichen Sache notwendigen kantonalen Bewilligungen.


Koordinationsmodell

Zwischen den Gemeinden und dem Kanton kommt das Koordinationsmodell zur Anwendung, d.h. die Leitbehörde (in der Regel der Gemeinderat) ist für die materielle Koordination des Bauentscheids mit dem kantonalen Einheitsentscheid verantwortlich.


Spezialverfahren

Spezielle Bewilligungsverfahren gibt es betreffend:

  • Strassenprojekten
  • Wasserbauprojekten
  • Kiesabbau

Unterlagen dazu und Formulare, Merkblätter und Anleitungen befinden sich unter

Downloads

Raum und Wirtschaft (rawi)

Baubewilligungen

Murbacherstrasse 21

6002 Luzern

Standort


Roland Emmenegger
Abteilungsleiter
Verfahrenskoordination

Telefon 041 228 61 45

E-Mail

Rechtliche Grundlagen


Planungs- und Baugesetz
(PBG)

  • Leitverfahren und Leitbehörde 
    §192a PBG
  • Kantonale Leit- oder Entscheidsbehörde 
    §64 PBV
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